Satzung

Satzung des Fördervereins „Clemensanker e.V.“

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Clemensanker“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“. Der Name lautet dann Clemensanker e.V.“.

Der Vereinssitz ist in 31608 Marklohe.

 

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2010.

 

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

Das Ziel des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke durch die materielle und ideelle Unterstützung der ev.-luth. Kirchengemeinde St.- Clemens - Romanus in Marklohe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (Beiträgen/Spenden) und durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Dabei steht die Bewahrung, Stabilisierung und Erweiterung eines lebendigen Gemeindelebens im Vordergrund.

 

 

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts erwerben, die die Vereinssatzung anerkennt. Personengesellschaften können die Mitgliedschaft wie juristische Personen erhalten, sobald ein Bevollmächtigter für rechtswirksame Zustellungen und die gemeinschaftliche Abgabe von Erklärungen benannt ist. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Konfession gebunden.

Aufnahmeanträge können formlos eingereicht werden. Bevollmächtigungen sind schriftlich nachzuweisen. Die Aufnahmeanträge müssen die Erklärung enthalten, dass die Vereinssatzung anerkannt wird.

Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung der Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

Mit dem Beitritt in den Verein wird die Satzung ausdrücklich anerkannt.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5a Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen des öffentlichen Lebens als Ehrenmitglieder benannt werden.

Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus gewichtigem Grund erfolgen. Gewichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 24 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden

 

Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie durch Spendenaufkommen.

Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand,

- der Beirat.

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Jahresberichte und Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

 

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist der Versammlung zu Beginn der Sitzung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Er übt das Hausrecht aus.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

- dem/der 1. Vorsitzenden,

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Kassierer/in,

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Erweitert wird der Vorstand um den/die Schriftführer/in.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

 

 

 

 

 

§ 11 Beirat

 

Im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand der ev.-luth. St.- Clemens - Romanus Kirchengemeinde Marklohe beruft der Vorstand zur Abstimmung der Aufgaben einen Beirat. Der Beirat soll aus vier Personen bestehen, von denen mindestens zwei dem Kirchenvorstand Marklohe/Kapellenvorstand Holte angehören.

 

Der Beirat hat beratende Funktion.

 

Mitglieder des Beirats haben das Recht, ohne Stimmrecht an Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

 

 

 

 

 

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Sie dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Im Jahr der Gründung wird ein Kassenprüfer für drei Jahre gewählt.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für kirchliche Zwecke.

 

 

 

Marklohe, den 02.12.2010

 

Anwesende:

 

______________________________ _____________________________

 

______________________________ _____________________________

 

______________________________ _____________________________

 

______________________________ _____________________________

 

______________________________ _____________________________

 

______________________________ _____________________________

 

______________________________ _____________________________

 

 

 

Kommentare: 0